
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Rein EDV GmbH
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rein EDV GmbH (im folgenden: "Rein") erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die damit für sämtÂliÂche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Rein im Geschäftsverkehr geÂgenÂüber Unternehmen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werÂden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind nur dann wirkÂsam, wenn Rein sie im Einzelfall schriftlich bestätigt. Spätestens mit seiner mündlichen oder schriftÂliÂchen Bestellung oder aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der KäuÂfer diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner GeÂschäftsÂbeÂdinÂgunÂgen an.
2. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere etwaiger AllÂgeÂmeiÂner Einkaufsbedingungen, wird widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anÂerÂkannt, wenn Rein ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausÂdrückÂlich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Käufers inÂnerÂhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder EinÂkaufsÂbeÂdinÂgunÂgen wiÂderÂsproÂchen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Angebote der Rein sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers und sonÂstiÂge Annahmeerklärungen begründen ein Vertragsverhältnis erst nach Eingang einer schriftÂliÂchen Auftragsbestätigung der Rein. Entsprechendes gilt für Ergänzungs- oder AbÂänÂdeÂrungsÂverÂeinÂbaÂrunÂgen sowie für Nebenabreden im Zusammenhang mit einem bestehenden VerÂtragsÂverÂhältÂnis. Im Falle der sofortigen Belieferung eines Käufers durch Rein kann die schriftÂliÂche Auftragsbestätigung auch durch die Übersendung einer Rechnung ersetzt werÂden.
2. Durch Rein im Zusammenhang mit einem Angebot oder anderweitig im Rahmen der GeÂschäftsÂbeÂzieÂhung übermittelte Daten, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen (ZeichÂnunÂgen, AbÂbilÂdunÂgen, Maße, Gewichte, DIN-Normen, sonstige Leistungsangaben) sind stets nur als unÂverÂbindÂliÂche Näherungswerte zu verstehen. Sie enthalten im Zweifel insÂbeÂsonÂdeÂre keine Übernahme eiÂner Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftÂliÂche Erklärungen der Rein über die ÜberÂnahÂme einer Garantie maßgeblich.
3. Die Verkaufsangestellten der Rein sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Garantiezusagen zu geben, die über den Inhalt der schriftÂlich fixierten vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinaus gehen.
4. Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche Angebote, die Rein nach Wahl entweder durch ZuÂsenÂdung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware zu dem in Rechnung gestellten Endpreis annimmt (Abs. 1.). Bei Bestellungen auf Abruf entfällt eine LieÂferÂverÂpflichÂtung für Rein, wenn die bestellte Ware durch den Kunden nicht binnen 12 Monaten seit dem DaÂtum der Auftragsbestätigung abgerufen oder abgenommen worden ist. Die Abruf- und AbÂnahÂmeÂverÂpflichÂtung des Kunden bleibt unberührt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind im Zweifel ausschließlich die in der Auftragsbestätigung der Rein anÂgeÂgeÂbeÂnen Preise. Preisangaben in Angeboten der Rein sind freibleibend und unverbindlich. Kommt das Vertragsverhältnis durch sofortige Belieferung des Käufers ohne vorherige schriftÂliÂche Auftragsbestätigung der Rein zustande, so erfolgt die Lieferung zu den zum LieÂferÂzeitÂpunkt gültigen allgemeinen Rein - Listenpreisen. Preiserhöhungen infolge von WähÂrungsÂschwanÂkunÂgen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Käufer weiÂterÂbeÂrechÂnet. Der bei Importwaren angegebene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Es bleibt Rein vorÂbeÂhalÂten, bei nachträglichen Neufestsetzungen des Zolltarifs nach billigem Ermessen eine anÂgeÂmesÂseÂne und verhältnismäßige Neuanpassung des Preises für noch nicht an den Käufer ausgelieferte ImÂportÂwaÂren vorzunehmen.
2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, im ZweiÂfel ab Versandort zzgl. Verpackung, Umweltpauschale, Transport, Frachtversicherung sowie zzgl. der jeÂweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager Rein oder - bei DiÂrektÂverÂsand - ab bundesdeutscher Grenze bzw. bundesdeutschem Einfuhrhafen.
3.Sämtliche Rechnungen der Rein sind sofort rein netto fällig und zahlbar. Zahlt der Käufer nach FälÂligÂkeit nicht, so ist Rein berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen VerÂzugsÂschaÂden i. H. v. 10 % p. a. zu berechnen. Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in VerÂzug, ist Rein berechtigt, anderweitig vereinbarte Lieferungen wahlweise nur noch geÂgen VorÂausÂkasÂse oder gegen Nachnahme auszuführen. Löst der Käufer eine Nachnahme nicht ein, kann Rein die Ware - unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte - anÂderÂweiÂtig auf RechÂnung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräußern und dem Käufer die DifÂfeÂrenz zwiÂschen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis oder dem durch den Notverkauf erzielten KaufÂpreis in RechÂnung stellen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten; Umfang der Belieferungs-und Leistungspflichten; Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind im Zweifel unverbindlich, sofern nicht inÂdiÂviÂduÂalÂverÂtragÂlich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem VorÂbeÂhalt der rechtÂzeiÂtiÂgen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Rein durch ihre VorÂlieÂfeÂranÂten.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Rein durch ihre Vorlieferanten bleibt vorÂbeÂhalÂten; Rein übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko; sie ist berechtigt, vom Vertrag zuÂrückÂzuÂtreÂten, sofern sie trotz des Abschlusses eines entsprechenden EinÂkaufsÂverÂtraÂges ihrerseits den Liefergegenstand nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der geschuldeten WaÂrenÂquaÂliÂtät oder nicht gemäß den geschuldeten technischen Spezifikationen der bestellten Ware erÂhält; die Verantwortlichkeit der Rein für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unÂbeÂrührt. Rein wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des LieÂferÂgeÂgenÂstanÂdes inÂforÂmieÂren und im Falle ihrer Leistungsfreiheit aufgrund unterbliebener SelbstÂbeÂlieÂfeÂrung eine etÂwaiÂge bereits erbrachte Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund wesentlicher Veränderungen der geltenden geÂsetzÂliÂchen oder behördlichen Importbedingungen, erheblicher Veränderungen des zwischen den ParÂteiÂen maßgeblichen Wechselkurses, wesentlicher Rohstoffverteuerungen, wesentlicher VerÂänÂdeÂrunÂgen der Energiekosten, der Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanter BeÂgleitÂkoÂsten, sowie aufgrund von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung etc., höherer Gewalt oder anÂdeÂrer unvorhersehbarer Ereignisse) berechtigen Rein, wahlweise nach billigem ErÂmesÂsen entÂweÂder die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer anÂgeÂmesÂseÂnen AnÂlaufÂzeit hinaus zu schieben oder von dem Vertragsverhältnis ganz oder teilÂweiÂse zuÂrückÂzuÂtreÂten. Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber Rein sind insoweit ausÂgeÂschlosÂsen.
4. Gerät Rein in Lieferungsverzug, ist der Käufer nur dann zum Vertragsrücktritt nach MaßÂgaÂbe der geÂsetzÂliÂchen Bestimmungen berechtigt, wenn die Verzögerung durch Rein zu verÂtreÂten ist. Der KäuÂfer ist verpflichtet, auf Verlangen von Rein binnen angemessener Frist zu erÂkläÂren, ob er wegen der Lieferungs- oder Leistungsverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
5. Rein ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede TeilÂlieÂfeÂrung und Teilleistung als selbständige Leistung. Eine vereinbarte Lieferungs- oder LeiÂstungsÂfrist verlängert sich im übrigen um den Zeitraum, mit dem der Käufer seinerseits mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug ist.
6. Sämtliche durch Rein gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Käufer verÂeinÂbarÂten Lieferungsland bestimmt. Dem Käufer ist bekannt, daß die Wiederausfuhr dieser Waren ggf. den AuÂßenÂwirtÂschaftsÂgeÂsetÂzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes des ProÂdukÂtes unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Käufer, sich über das im EinÂzelÂfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und notwendige behördliche GeÂnehÂmiÂgunÂgen eigenverantwortlich zu beantragen und zu erwirken. Schadenersatzansprüche geÂgen Rein wegen nicht erteilter Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen sind insoweit ausÂgeÂschlosÂsen.
§ 5 Gefahrübergang und Versandkosten
1. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Käufer über, sobald Rein den Liefergegenstand nach seiner Wahl an den Spediteur oder den Frachtführer oder an eiÂnen anderweitigen zum Versand eingesetzten selbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum TransÂport bestimmte Person übergeben oder aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das WaÂrenÂlaÂger verlassen hat. Ohne eine anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stehen Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Käufer ab inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem HerÂstelÂler-/Zulieferunternehmer erfolgt, im billigen Ermessen der Rein. Verzögert sich der Versand der Ware ohne Verschulden von Rein, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über
2. Versand- und Verpackungskosten stellt Rein dem Käufer nach angefallenem Aufwand in RechÂnung.
§ 6 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Rein berechtigt, die LieÂferÂgeÂgenÂstänÂde auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Rein kann sich hierzu auch einer SpeÂdiÂtiÂon oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Rein als Ersatz für die entÂsteÂhenÂden LaÂgerÂkoÂsten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchÂstens jedoch 50,00 EUR pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geÂrinÂgeÂren Schaden nach. Bei AnÂfall höherer Lagerkosten kann Rein den Ersatz dieser Kosten geÂgen Nachweis vom Käufer forÂdern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der LieÂferÂgeÂgenÂstänÂde verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen der Rein schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abzunehmen, kann Rein die Erfüllung des VerÂtraÂges verweigern und SchaÂdenÂerÂsatz wegen Nichterfüllung verlangen. Rein ist beÂrechÂtigt, als Schadenersatz wahlweise entÂweÂder pauschal 20 % des vereinbarten BrutÂtoÂkaufÂpreiÂses zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen geÂrinÂgeÂren Schaden nach, oder den ErÂsatz des tatÂsächÂlich entstandenen Schadens von dem Käufer zu forÂdern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenwärtig oder künftig aus der Geschäftsbeziehung zuÂsteÂhenÂden Forderungen und sonstigen Rechte - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus lauÂfenÂder Rechnung - verbleibt die gelieferte Ware sicherungshalber im Vorbehaltseigentum der Rein. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte der Rein die Höhe sämtlicher gesicherten AnÂsprüÂche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird Rein auf Wunsch des Käufers einen entÂspreÂchenÂden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Werden Forderungen im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgeglichen, bleibt das VorÂbeÂhaltsÂeiÂgenÂtum bestehen, solange Rein sich ihrerseits noch in der wechsel- oder scheckmäßigen Haftung beÂfinÂdet. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter EiÂgenÂtumsÂvorÂbeÂhalt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Er ist nicht befugt, anderweitig, insbesondere durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die WaÂre zu verfügen. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der VorÂbeÂhaltsÂwaÂre bereits jetzt an Rein ab, die diese Abtretung annimmt. Rein ermächtigt den Käufer wiÂderÂrufÂlich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. DieÂse Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen ZahÂlungsÂverÂpflichÂtunÂgen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die durch ihn aufgrund der EinÂzieÂhungsÂerÂmächÂtiÂgung vereinnahmten Beträge aus den sicherungshalber an Rein abgetretenen ForÂdeÂrunÂgen treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für Rein zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren durch den Käufer weiterveräußert, so gilt die verÂeinÂbarÂte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware. Bei ZuÂgrifÂfen Dritter, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Vorbehaltsware wird der KäuÂfer auf das Vorbehaltseigentum hinweisen und Rein unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des sonstigen Dritten schriftlich und fernÂmündÂlich benachrichtigen. Die Kosten etwaiger Interventionen der Rein gegen VollÂstreckungsÂgläuÂbiÂger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu Lasten des Käufers.
3. Im Falle einer vertraglichen Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei ZahÂlungsÂverÂzug, ist Rein nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur LeiÂstung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die VorÂbeÂhaltsÂwaÂre zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen BeÂstimÂmunÂgen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unÂbeÂrührt.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Rein als HerÂstelÂler i. S. d. § 950 BGB, ohne daß Rein hieraus rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, VerÂbinÂdung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren oder SachÂgeÂsamtÂheiÂten entsteht für Rein auf der Grundlage des Rechnungswertes wertanteilmäßig (Mit-) EiÂgenÂtum an der neugeschaffenen Sache oder Sachgesamtheit. Falls der Käufer zunächst AlleineiÂgenÂtüÂmer der neuen Sache oder Sachgesamtheit wird, räumt er Rein daran wertanteilsmäßig das MitÂeiÂgenÂtum ein und verwahrt sie für Rein unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen SaÂche oder Sachgesamtheit gilt die Vorausabtretung gem. § 7 Abs. 2. in Höhe des Wertes der VorÂbeÂhaltsÂwaÂre auch für die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung. Der Käufer ist verÂpflichÂtet, die Vorbehaltsware gegen sämtliche üblichen Risiken angemessen zu versichern. Der KäuÂfer hat die Vorbehaltsware im übrigen sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der Rein hin als solche zu kennzeichnen. Vertragliche, insbesondere verÂsiÂcheÂrungsÂverÂtraÂgliÂche oder deliktische Ansprüche des Käufers aus einer Beschädigung, einer Zerstörung oder eiÂnem Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der VorÂbeÂhaltsÂwaÂre (Rechnungswert) einverständlich an Rein abgetreten, die diese Abtretung annimmt.
§ 8 Sachmängelhaftung
1. Rein hat als Verkäuferin Sachmängel der Ware, die sie von Dritten bezieht und unÂverÂänÂdert an den Käufer weiterliefert, nicht zu vertreten; ihre Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder FahrÂläsÂsigÂkeit bleibt unberührt. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt Rein keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware i. S. d. § 443 BGB.
Mit dieser Maßgabe haftet Rein für durch sie zu vertretende SachÂmänÂgel wie folgt:
a) Rein liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten VerÂwenÂdungsÂzweck ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens Rein über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine Sachmängelhaftung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten hanÂdelsÂübÂliÂchen Prozentsatz mangelhaft ist.
Eine auf Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, RechÂnunÂgen etc. der Rein ggf. informatorisch mitgeteilte Garantie- und/oder Gewährleistungsangabe des Herstellers der geÂlieÂferÂten Ware ist für Rein im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- oder SachÂmänÂgelÂhafÂtungsÂanÂsprüÂche der Rein gegenüber dem Hersteller der gelieferten Ware werden mit AnÂlieÂfeÂrung der Ware an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung mit der tatsächlichen EntÂgeÂgenÂnahÂme der Ware annimmt. Weitergehende Ansprüche zwischen Rein und dem Käufer im Rahmen eiÂner ggf. mitgeteilten Herstellergarantie bestehen nicht, auch soweit Rein im Einzelfall kulanzweise die logistische Abwicklung eines Garantiefalls, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur ÜberÂprüÂfung an den Hersteller übernimmt.
b) Rein haftet im übrigen für durch sie zu vertretenden Mängel nach ihrer Wahl entweder auf NachÂbesÂseÂrung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Kaufpreisminderung oder auf ErÂsatz eines unÂmitÂtelÂbaÂren oder mittelbaren Schadens sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausÂgeÂschlosÂsen; eiÂne etwaige gesetzliche Haftung der Rein für aus zu vertretenen Sachmängeln folÂgenÂde PerÂsoÂnenÂschäÂden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder aufgrund vorÂsätzÂliÂchen oder fahrÂläsÂsiÂgen Verhaltens bleibt unberührt.
c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten BeÂschafÂfenÂheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der geÂlieÂferÂten Ware, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang inÂfolÂge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung der geÂlieÂferÂten Ware oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. MänÂgelÂanÂsprüÂche sind des weiteren ausgeschlossen, soweit der Käufer oder Dritte unsachgemäße ÄnÂdeÂrunÂgen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen haben.
2. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2., 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2. BGB längere Fristen vorgesehen sind sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des KörÂpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen PflichtÂverÂletÂzung seitens Rein und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen ReÂgeÂlunÂgen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der VerÂjähÂrungsÂfriÂsten bleiben unberührt.
3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf etwaige SachÂmänÂgel hin zu untersuchen und seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich gegenüber Rein zu rüÂgen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etÂwaiÂge Mängel, Abweichungen vom Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware im RahÂmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die elektrische/elektronische Ausführung und funkÂtiÂonsÂgeÂrechÂte Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
Warenrücklieferungen weÂgen beanstandeter Lieferungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit Rein unter konkreter BeÂzugÂnahÂme auf die die Beanstandung betreffende Lieferschein-/Rechnungs-Nr. zulässig. Bei sämtÂliÂchen beanstandungsbedingten Rücklieferungen trägt der KäuÂfer die Gefahr der zufälligen VerÂschlechÂteÂrung und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückzuliefernden Ware bei Rein.
4. Die spezifizierten Garantiebedingungen für Produktgruppen von Rein sind den jeweiligen Websites zu entnehmen: für EYE-Q Produkte www.eye-q.de, für Rechnersysteme inkl. Notebooks www.reinedv.de, für Medizinprodukte www.medisol.org.
5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Rein berechtigt, die ihr aus Anlaß der BeÂanÂstanÂdung entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erÂforÂderÂliÂchen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und MaÂteÂriÂalÂkoÂsten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte WaÂre nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung der Ware entspricht deren bestimmungsgemäßem GeÂbrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Rein aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) beÂsteÂhen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen MänÂgelÂanÂsprüÂche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des RückÂgriffsÂanÂspruchs des Käufers gegen Rein gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. 5 entsprechend.
§ 9 Rechtsmängel; gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
1. Rein ist verpflichtet, die gelieferte Ware ausschließlich im Lande des Lieferortes frei von geÂwerbÂliÂchen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: "Schutzrechte") zu erÂbrinÂgen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Waren oder sonstige Leistungen der Rein gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Rein gegenüber dem Käufer innerhalb der für Sachmängelansprüche geltenden VerÂjähÂrungsÂfrist (s. o. § 8 Nr. 2.) wie folgt:
a) Rein wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die beanstandete Ware oder sonstige Leistung entweder ein NutÂzungsÂrecht erwirken oder die Ware austauschen oder aber eine Änderung des Liefergegenstandes daÂhinÂgeÂhend verÂanÂlasÂsen, daß das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird. Ist Rein eine solche NachÂbesÂseÂrung nicht zu angemessenen Bedingungen und binnen einer angemessenen Frist mögÂlich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Weitergehende AnÂsprüÂche des Käufers, insbesondere auf MinÂdeÂrung und/oder Schadenersatz sind im gesetzlich zuÂläsÂsiÂgen Umfang ausgeschlossen. Insoweit gilt erÂgänÂzend § 11.
b) Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen für Rein nur insoweit, als der Käufer sie über die von einem Dritten ggf. geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unÂterÂrichÂtet, eine SchutzÂrechtsÂverÂletÂzung nicht anerkennt und Rein sämtliche Abwehrmaßnahmen und VerÂgleichsÂverÂhandÂlunÂgen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der LieÂfeÂrung aus SchaÂdensÂminÂdeÂrungsÂgrünÂden oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verÂpflichÂtet, den Dritten darauf hinÂzuÂweiÂsen, daß mit der Nutzungseinstellung kein AnÂerÂkenntÂnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Rechtsmängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit
- er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder
- die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Käufers, durch eine für Rein nicht vorhersehbare Anwen-
dung oder dadurch verursacht worden ist, daß die Ware
durch den Käufer verändert oder zusammen mit nicht
durch Rein gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen und sonstigen Rechtsmängeln gilt im übrigen für die in Nr. 1. a) geregelten Ansprüche des Käufers § 8 Nr. 7. (Unternehmerrückgriff) entsprechend. WeiÂterÂgeÂhenÂde Ansprüche des Käufers gegen Rein und deren ErÂfülÂlungsÂgeÂhilÂfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 10 Geheimhaltung; Datenschutz und Datenspeicherung
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der Rein zugänglich werdenden Daten und Informationen, die als Geschäfts- oder BeÂtriebsÂgeÂheimÂnisÂse der Rein erkennbar und damit vertraulich zu halten sind, unbefristet geÂheimÂzuÂhalÂten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufÂzuÂzeichÂnen noch an Dritte weiterzugeben noch in irgend einer Weise zu verwerten.
2. Rein ist berechtigt, die ihr aus Anlaß der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen DaÂten über den Kunden selbst sowie über Dritte nach Maßgabe des BunÂdesÂdaÂtenÂschutzÂgeÂsetÂzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gem. § 33 BDSG gespeichert. Der Käufer erkennt an, von einer etwaigen Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten Kenntnis erÂlangt zu haben und auf eine gesonderte Benachrichtigung i.S.d. § 33 Abs. 1 BDSG zu verzichten.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden: "SchaÂdeÂnerÂsatÂzanÂsprüÂche"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von PflichÂten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind im gesetzlich zuÂläsÂsiÂgen Umfang ausgeschlossen. Rein haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges VerÂhalÂten ihrer verantwortlichen Personen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den geÂsetzÂliÂchen Bestimmungen. Im übrigen haftet Rein nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften VerÂletÂzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die VerÂletÂzung weÂsentÂliÂcher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren SchaÂden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der VerÂletÂzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der BeÂweisÂlast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
2. Die Haftung für Schäden durch die gelieferte Ware an Rechtsgütern des Käufers ist ausgeschlossen, soweit nicht wegen vorsätzlichen oder grob fahrÂläsÂsiÂgen Verhaltens oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GeÂsundÂheit gehaftet wird.
§ 12 Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts; Aufrechnungsverbot
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Rein ein gesetzliches ZuÂrückÂbeÂhalÂtungsÂrecht oder Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten lieÂgen rechtskräftig festgestellte oder durch Rein schriftlich anerkannte Gegenansprüche des Käufers zugrunde.
§ 13 Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
1. Der Ort der Handelsniederlassung von Rein ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der VerÂtragsÂpartÂner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der BunÂdesÂreÂpuÂblik Deutschland befindet.
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öfÂfentÂliÂchen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann Rein am GeÂrichtsÂstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Vertragsverbindlichkeit
1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Leistungsbedingungen der Rein oder eine BeÂstimÂmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden sollÂten, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses im übrigen unberührt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche VerÂeinÂbaÂrunÂgen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unÂwirkÂsaÂmen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

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