###LANGUAGE_NEU### ###PRINTLINK### ###TIPLINK### ###SUBSCRIBER### ###RSSFEED###
Home » AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Rein EDV GmbH


§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rein EDV GmbH (im folgenden: "Rein") erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die damit für sämt­li­che gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Rein im Geschäftsverkehr ge­gen­über Unternehmen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer­den. Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind nur dann wirk­sam, wenn Rein sie im Einzelfall schriftlich bestätigt. Spätestens mit seiner mündlichen oder schrift­li­chen Bestellung oder aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Käu­fer diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner Ge­schäfts­be­din­gun­gen an.

2. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere etwaiger All­ge­mei­ner Einkaufsbedingungen, wird widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht an­er­kannt, wenn Rein ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals aus­drück­lich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Käufers in­ner­halb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder Ein­kaufs­be­din­gun­gen wi­der­spro­chen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß


1. Angebote der Rein sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers und son­sti­ge Annahmeerklärungen begründen ein Vertragsverhältnis erst nach Eingang einer schrift­li­chen Auftragsbestätigung der Rein. Entsprechendes gilt für Ergänzungs- oder Ab­än­de­rungs­ver­ein­ba­run­gen sowie für Nebenabreden im Zusammenhang mit einem bestehenden Ver­trags­ver­hält­nis. Im Falle der sofortigen Belieferung eines Käufers durch Rein kann die schrift­li­che Auftragsbestätigung auch durch die Übersendung einer Rechnung ersetzt wer­den.

2. Durch Rein im Zusammenhang mit einem Angebot oder anderweitig im Rahmen der Ge­schäfts­be­zie­hung übermittelte Daten, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen (Zeich­nun­gen, Ab­bil­dun­gen, Maße, Gewichte, DIN-Normen, sonstige Leistungsangaben) sind stets nur als un­ver­bind­li­che Näherungswerte zu verstehen. Sie enthalten im Zweifel ins­be­son­de­re keine Übernahme ei­ner Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schrift­li­che Erklärungen der Rein über die Über­nah­me einer Garantie maßgeblich.

3. Die Verkaufsangestellten der Rein sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Garantiezusagen zu geben, die über den Inhalt der schrift­lich fixierten vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinaus gehen.

4. Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche Angebote, die Rein nach Wahl entweder durch Zu­sen­dung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware zu dem in Rechnung gestellten Endpreis annimmt (Abs. 1.). Bei Bestellungen auf Abruf entfällt eine Lie­fer­ver­pflich­tung für Rein, wenn die bestellte Ware durch den Kunden nicht binnen 12 Monaten seit dem Da­tum der Auftragsbestätigung abgerufen oder abgenommen worden ist. Die Abruf- und Ab­nah­me­ver­pflich­tung des Kunden bleibt unberührt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


1. Maßgebend sind im Zweifel ausschließlich die in der Auftragsbestätigung der Rein an­ge­ge­be­nen Preise. Preisangaben in Angeboten der Rein sind freibleibend und unverbindlich. Kommt das Vertragsverhältnis durch sofortige Belieferung des Käufers ohne vorherige schrift­li­che Auftragsbestätigung der Rein zustande, so erfolgt die Lieferung zu den zum Lie­fer­zeit­punkt gültigen allgemeinen Rein - Listenpreisen. Preiserhöhungen infolge von Wäh­rungs­schwan­kun­gen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Käufer wei­ter­be­rech­net. Der bei Importwaren angegebene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Es bleibt Rein vor­be­hal­ten, bei nachträglichen Neufestsetzungen des Zolltarifs nach billigem Ermessen eine an­ge­mes­se­ne und verhältnismäßige Neuanpassung des Preises für noch nicht an den Käufer ausgelieferte Im­port­wa­ren vorzunehmen.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, im Zwei­fel ab Versandort zzgl. Verpackung, Umweltpauschale, Transport, Frachtversicherung sowie zzgl. der je­weils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager Rein oder - bei Di­rekt­ver­sand - ab bundesdeutscher Grenze bzw. bundesdeutschem Einfuhrhafen.

3.Sämtliche Rechnungen der Rein sind sofort rein netto fällig und zahlbar. Zahlt der Käufer nach Fäl­lig­keit nicht, so ist Rein berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Ver­zugs­scha­den i. H. v. 10 % p. a. zu berechnen. Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in Ver­zug, ist Rein berechtigt, anderweitig vereinbarte Lieferungen wahlweise nur noch ge­gen Vor­aus­kas­se oder gegen Nachnahme auszuführen. Löst der Käufer eine Nachnahme nicht ein, kann Rein die Ware - unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte - an­der­wei­tig auf Rech­nung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräußern und dem Käufer die Dif­fe­renz zwi­schen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis oder dem durch den Notverkauf erzielten Kauf­preis in Rech­nung stellen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten; Umfang der Belieferungs-und Leistungspflichten; Selbstbelieferungsvorbehalt


1. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind im Zweifel unverbindlich, sofern nicht in­di­vi­du­al­ver­trag­lich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vor­be­halt der recht­zei­ti­gen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Rein durch ihre Vor­lie­fe­ran­ten.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Rein durch ihre Vorlieferanten bleibt vor­be­hal­ten; Rein übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko; sie ist berechtigt, vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten, sofern sie trotz des Abschlusses eines entsprechenden Ein­kaufs­ver­tra­ges ihrerseits den Liefergegenstand nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der geschuldeten Wa­ren­qua­li­tät oder nicht gemäß den geschuldeten technischen Spezifikationen der bestellten Ware er­hält; die Verantwortlichkeit der Rein für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt un­be­rührt. Rein wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Lie­fer­ge­gen­stan­des in­for­mie­ren und im Falle ihrer Leistungsfreiheit aufgrund unterbliebener Selbst­be­lie­fe­rung eine et­wai­ge bereits erbrachte Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund wesentlicher Veränderungen der geltenden ge­setz­li­chen oder behördlichen Importbedingungen, erheblicher Veränderungen des zwischen den Par­tei­en maßgeblichen Wechselkurses, wesentlicher Rohstoffverteuerungen, wesentlicher Ver­än­de­run­gen der Energiekosten, der Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanter Be­gleit­ko­sten, sowie aufgrund von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung etc., höherer Gewalt oder an­de­rer unvorhersehbarer Ereignisse) berechtigen Rein, wahlweise nach billigem Er­mes­sen ent­we­der die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer an­ge­mes­se­nen An­lauf­zeit hinaus zu schieben oder von dem Vertragsverhältnis ganz oder teil­wei­se zu­rück­zu­tre­ten. Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber Rein sind insoweit aus­ge­schlos­sen.

4. Gerät Rein in Lieferungsverzug, ist der Käufer nur dann zum Vertragsrücktritt nach Maß­ga­be der ge­setz­li­chen Bestimmungen berechtigt, wenn die Verzögerung durch Rein zu ver­tre­ten ist. Der Käu­fer ist verpflichtet, auf Verlangen von Rein binnen angemessener Frist zu er­klä­ren, ob er wegen der Lieferungs- oder Leistungsverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

5. Rein ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teil­lie­fe­rung und Teilleistung als selbständige Leistung. Eine vereinbarte Lieferungs- oder Lei­stungs­frist verlängert sich im übrigen um den Zeitraum, mit dem der Käufer seinerseits mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug ist.

6. Sämtliche durch Rein gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Käufer ver­ein­bar­ten Lieferungsland bestimmt. Dem Käufer ist bekannt, daß die Wiederausfuhr dieser Waren ggf. den Au­ßen­wirt­schafts­ge­set­zen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes des Pro­duk­tes unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Käufer, sich über das im Ein­zel­fall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und notwendige behördliche Ge­neh­mi­gun­gen eigenverantwortlich zu beantragen und zu erwirken. Schadenersatzansprüche ge­gen Rein wegen nicht erteilter Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen sind insoweit aus­ge­schlos­sen.

§ 5 Gefahrübergang und Versandkosten


1. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Käufer über, sobald Rein den Liefergegenstand nach seiner Wahl an den Spediteur oder den Frachtführer oder an ei­nen anderweitigen zum Versand eingesetzten selbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Trans­port bestimmte Person übergeben oder aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das Wa­ren­la­ger verlassen hat. Ohne eine anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stehen Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Käufer ab inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem Her­stel­ler-/Zulieferunternehmer erfolgt, im billigen Ermessen der Rein. Verzögert sich der Versand der Ware ohne Verschulden von Rein, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über

2. Versand- und Verpackungskosten stellt Rein dem Käufer nach angefallenem Aufwand in Rech­nung.

§ 6 Annahmeverzug


1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Rein berechtigt, die Lie­fer­ge­gen­stän­de auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Rein kann sich hierzu auch einer Spe­di­ti­on oder eines Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Rein als Ersatz für die ent­ste­hen­den La­ger­ko­sten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höch­stens jedoch 50,00 EUR pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen ge­rin­ge­ren Schaden nach. Bei An­fall höherer Lagerkosten kann Rein den Ersatz dieser Kosten ge­gen Nachweis vom Käufer for­dern.

3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Lie­fer­ge­gen­stän­de verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen der Rein schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abzunehmen, kann Rein die Erfüllung des Ver­tra­ges verweigern und Scha­den­er­satz wegen Nichterfüllung verlangen. Rein ist be­rech­tigt, als Schadenersatz wahlweise ent­we­der pauschal 20 % des vereinbarten Brut­to­kauf­prei­ses zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen ge­rin­ge­ren Schaden nach, oder den Er­satz des tat­säch­lich entstandenen Schadens von dem Käufer zu for­dern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenwärtig oder künftig aus der Geschäftsbeziehung zu­ste­hen­den Forderungen und sonstigen Rechte - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus lau­fen­der Rechnung - verbleibt die gelieferte Ware sicherungshalber im Vorbehaltseigentum der Rein. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte der Rein die Höhe sämtlicher gesicherten An­sprü­che um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird Rein auf Wunsch des Käufers einen ent­spre­chen­den Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Werden Forderungen im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgeglichen, bleibt das Vor­be­halts­ei­gen­tum bestehen, solange Rein sich ihrerseits noch in der wechsel- oder scheckmäßigen Haftung be­fin­det. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Ei­gen­tums­vor­be­halt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Er ist nicht befugt, anderweitig, insbesondere durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Wa­re zu verfügen. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vor­be­halts­wa­re bereits jetzt an Rein ab, die diese Abtretung annimmt. Rein ermächtigt den Käufer wi­der­ruf­lich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die­se Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die durch ihn aufgrund der Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung vereinnahmten Beträge aus den sicherungshalber an Rein abgetretenen For­de­run­gen treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für Rein zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren durch den Käufer weiterveräußert, so gilt die ver­ein­bar­te Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware. Bei Zu­grif­fen Dritter, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Vorbehaltsware wird der Käu­fer auf das Vorbehaltseigentum hinweisen und Rein unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des sonstigen Dritten schriftlich und fern­münd­lich benachrichtigen. Die Kosten etwaiger Interventionen der Rein gegen Voll­streckungs­gläu­bi­ger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu Lasten des Käufers.

3. Im Falle einer vertraglichen Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zah­lungs­ver­zug, ist Rein nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Lei­stung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vor­be­halts­wa­re zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Be­stim­mun­gen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben un­be­rührt.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Rein als Her­stel­ler i. S. d. § 950 BGB, ohne daß Rein hieraus rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Ver­bin­dung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren oder Sach­ge­samt­hei­ten entsteht für Rein auf der Grundlage des Rechnungswertes wertanteilmäßig (Mit-) Ei­gen­tum an der neugeschaffenen Sache oder Sachgesamtheit. Falls der Käufer zunächst Alleinei­gen­tü­mer der neuen Sache oder Sachgesamtheit wird, räumt er Rein daran wertanteilsmäßig das Mit­ei­gen­tum ein und verwahrt sie für Rein unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen Sa­che oder Sachgesamtheit gilt die Vorausabtretung gem. § 7 Abs. 2. in Höhe des Wertes der Vor­be­halts­wa­re auch für die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung. Der Käufer ist ver­pflich­tet, die Vorbehaltsware gegen sämtliche üblichen Risiken angemessen zu versichern. Der Käu­fer hat die Vorbehaltsware im übrigen sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der Rein hin als solche zu kennzeichnen. Vertragliche, insbesondere ver­si­che­rungs­ver­tra­gli­che oder deliktische Ansprüche des Käufers aus einer Beschädigung, einer Zerstörung oder ei­nem Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vor­be­halts­wa­re (Rechnungswert) einverständlich an Rein abgetreten, die diese Abtretung annimmt.

§ 8 Sachmängelhaftung


1. Rein hat als Verkäuferin Sachmängel der Ware, die sie von Dritten bezieht und un­ver­än­dert an den Käufer weiterliefert, nicht zu vertreten; ihre Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahr­läs­sig­keit bleibt unberührt. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt Rein keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware i. S. d. § 443 BGB.

Mit dieser Maßgabe haftet Rein für durch sie zu vertretende Sach­män­gel wie folgt:

a) Rein liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Ver­wen­dungs­zweck ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens Rein über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine Sachmängelhaftung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten han­dels­üb­li­chen Prozentsatz mangelhaft ist.

Eine auf Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Rech­nun­gen etc. der Rein ggf. informatorisch mitgeteilte Garantie- und/oder Gewährleistungsangabe des Herstellers der ge­lie­fer­ten Ware ist für Rein im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- oder Sach­män­gel­haf­tungs­an­sprü­che der Rein gegenüber dem Hersteller der gelieferten Ware werden mit An­lie­fe­rung der Ware an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung mit der tatsächlichen Ent­ge­gen­nah­me der Ware annimmt. Weitergehende Ansprüche zwischen Rein und dem Käufer im Rahmen ei­ner ggf. mitgeteilten Herstellergarantie bestehen nicht, auch soweit Rein im Einzelfall kulanzweise die logistische Abwicklung eines Garantiefalls, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Über­prü­fung an den Hersteller übernimmt.

b) Rein haftet im übrigen für durch sie zu vertretenden Mängel nach ihrer Wahl entweder auf Nach­bes­se­rung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Kaufpreisminderung oder auf Er­satz eines un­mit­tel­ba­ren oder mittelbaren Schadens sind im gesetzlich zulässigen Umfang aus­ge­schlos­sen; ei­ne etwaige gesetzliche Haftung der Rein für aus zu vertretenen Sachmängeln fol­gen­de Per­so­nen­schä­den (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder aufgrund vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Verhaltens bleibt unberührt.

c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be­schaf­fen­heit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der ge­lie­fer­ten Ware, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in­fol­ge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung der ge­lie­fer­ten Ware oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Män­gel­an­sprü­che sind des weiteren ausgeschlossen, soweit der Käufer oder Dritte unsachgemäße Än­de­run­gen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen haben.

2. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2., 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2. BGB längere Fristen vorgesehen sind sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­ver­let­zung seitens Rein und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Re­ge­lun­gen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Ver­jäh­rungs­fri­sten bleiben unberührt.

3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf etwaige Sach­män­gel hin zu untersuchen und seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich gegenüber Rein zu rü­gen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit et­wai­ge Mängel, Abweichungen vom Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware im Rah­men einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die elektrische/elektronische Ausführung und funk­ti­ons­ge­rech­te Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
Warenrücklieferungen we­gen beanstandeter Lieferungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit Rein unter konkreter Be­zug­nah­me auf die die Beanstandung betreffende Lieferschein-/Rechnungs-Nr. zulässig. Bei sämt­li­chen beanstandungsbedingten Rücklieferungen trägt der Käu­fer die Gefahr der zufälligen Ver­schlech­te­rung und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückzuliefernden Ware bei Rein.

4. Die spezifizierten Garantiebedingungen für Produktgruppen von Rein sind den jeweiligen Websites zu entnehmen: für EYE-Q Produkte www.eye-q.de, für Rechnersysteme inkl. Notebooks www.reinedv.de, für Medizinprodukte www.medisol.org.

5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Rein berechtigt, die ihr aus Anlaß der Be­an­stan­dung entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung er­for­der­li­chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma­te­ri­al­ko­sten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Wa­re nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung der Ware entspricht deren bestimmungsgemäßem Ge­brauch.

7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Rein aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) be­ste­hen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Män­gel­an­sprü­che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spruchs des Käufers gegen Rein gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. 5 entsprechend.

§ 9 Rechtsmängel; gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte


1. Rein ist verpflichtet, die gelieferte Ware ausschließlich im Lande des Lieferortes frei von ge­werb­li­chen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: "Schutzrechte") zu er­brin­gen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Waren oder sonstige Leistungen der Rein gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Rein gegenüber dem Käufer innerhalb der für Sachmängelansprüche geltenden Ver­jäh­rungs­frist (s. o. § 8 Nr. 2.) wie folgt:

a) Rein wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die beanstandete Ware oder sonstige Leistung entweder ein Nut­zungs­recht erwirken oder die Ware austauschen oder aber eine Änderung des Liefergegenstandes da­hin­ge­hend  ver­an­las­sen, daß das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird. Ist Rein eine solche Nach­bes­se­rung nicht zu angemessenen Bedingungen und binnen einer angemessenen Frist mög­lich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Weitergehende An­sprü­che des Käufers, insbesondere auf Min­de­rung und/oder Schadenersatz sind im gesetzlich zu­läs­si­gen Umfang ausgeschlossen. Insoweit gilt er­gän­zend § 11.

b) Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen für Rein nur insoweit, als der Käufer sie über die von einem Dritten ggf. geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich un­ter­rich­tet, eine Schutz­rechts­ver­let­zung nicht anerkennt und Rein sämtliche Abwehrmaßnahmen und Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lie­fe­rung aus Scha­dens­min­de­rungs­grün­den oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver­pflich­tet, den Dritten darauf hin­zu­wei­sen, daß mit der Nutzungseinstellung kein An­er­kennt­nis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Rechtsmängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit

    -    er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder

    -    die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
        Käufers, durch eine für Rein nicht vorhersehbare Anwen-
        dung oder dadurch verursacht worden ist, daß die Ware
        durch den Käufer verändert oder zusammen mit nicht
        durch Rein gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen und sonstigen Rechtsmängeln gilt im übrigen für die in Nr. 1. a) geregelten Ansprüche des Käufers § 8 Nr. 7. (Unternehmerrückgriff) entsprechend. Wei­ter­ge­hen­de Ansprüche des Käufers gegen Rein und deren Er­fül­lungs­ge­hil­fen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Geheimhaltung; Datenschutz und Datenspeicherung


1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der Rein zugänglich werdenden Daten und Informationen, die als Geschäfts- oder Be­triebs­ge­heim­nis­se der Rein erkennbar und damit vertraulich zu halten sind, unbefristet ge­heim­zu­hal­ten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder auf­zu­zeich­nen noch an Dritte weiterzugeben noch in irgend einer Weise zu verwerten.

2. Rein ist berechtigt, die ihr aus Anlaß der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Da­ten über den Kunden selbst sowie über Dritte nach Maßgabe des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zu verarbeiten. Kundendaten werden gem. § 33 BDSG gespeichert. Der Käufer erkennt an, von einer etwaigen Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten Kenntnis er­langt zu haben und auf eine gesonderte Benachrichtigung i.S.d. § 33 Abs. 1 BDSG zu verzichten.

§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche


1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden: "Scha­de­ner­sat­zan­sprü­che"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflich­ten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind im gesetzlich zu­läs­si­gen Umfang ausgeschlossen. Rein haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­hal­ten ihrer verantwortlichen Personen, Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den ge­setz­li­chen Bestimmungen. Im übrigen haftet Rein nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Ver­let­zung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Ver­let­zung we­sent­li­cher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha­den begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be­weis­last zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

2. Die Haftung für Schäden durch die gelieferte Ware an Rechtsgütern des Käufers ist ausgeschlossen, soweit nicht wegen vorsätzlichen oder grob fahr­läs­si­gen Verhaltens oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sund­heit gehaftet wird.

§ 12 Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts; Aufrechnungsverbot


Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Rein ein gesetzliches Zu­rück­be­hal­tungs­recht oder Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten lie­gen rechtskräftig festgestellte oder durch Rein schriftlich anerkannte Gegenansprüche des Käufers zugrunde.

§ 13 Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht


1. Der Ort der Handelsniederlassung von Rein ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Ver­trags­part­ner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland befindet.

2. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann Rein am Ge­richts­stand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Vertragsverbindlichkeit


1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Leistungsbedingungen der Rein oder eine Be­stim­mung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden soll­ten, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses im übrigen unberührt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Ver­ein­ba­run­gen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der un­wirk­sa­men Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.


  • Aktuelles
13.01.10

Alle Infos zum neuen medical All-In-One-Computer CLINIO

19.11.09

Produktlaunch auf der Medica ist ein voller Erfolg.

11.11.09

Das erwartet Sie auf unserem Messestand

Impressum  |  AGB  |  Sitemap |  Zuletzt aktualisiert am: 25.02.2010 17:46